Springe direkt zu Inhalt

Urlaub 2020 und 2021 – aktuelle Meldungen

Übertragung des Resturlaubs 2020 | Verwendung des Resturlaubs 2020 nach § 56(Abs. 1a) IfSG | Betriebsurlaub 2021/22

News vom 16.06.2021

Aktuell gibt es zum Thema Urlaub (2020 und 2021) drei wichtige Meldungen:

1.      Übertragung des Resturlaubs aus dem Jahr 2020 von Beschäftigten an der Freien Universität Berlin / neues Personalblatt (01/2021)

Das Präsidium der Freien Universität Berlin hat beschlossen, einmalig den Übertragungszeitraum für die Inanspruchnahme des Resturlaubs aus dem Jahr 2020 außertariflich bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Viele Beschäftigte haben im vergangenen Jahr pandemiebedingt weniger Urlaub genommen und verfügen daher entsprechend über ein höheres Guthaben an Resturlaub. Die Entscheidung trägt dazu bei zu gewährleisten, dass die Freie Universität Berlin über die Sommermonate arbeitsfähig bleibt und nicht alle Beschäftigten ihren Resturlaub bis zum 30. September 2021 in Anspruch nehmen müssen. Zudem erhöht sich dadurch die Flexibilität des Freizeitausgleiches für die Beschäftigten und das Risiko des Verfallens von Resturlaubstagen wird gemindert. Im neuen Personalblatt 01/2021 finden Sie die Informationen und Hintergründe. Diese einmalige Übertragung wurde unter anderem auch durch den Gesamtpersonalrat der Freien Universität Berlin angestoßen.

 2.      Aufwendung von Resturlaub im Rahmen der Freistellung zur Kinderbetreuung § 56 Abs. 1a IfSG

Gemäß § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können Sie Freistellungstage zur Kinderbetreuung beantragen. Für die Beantragung dieser Freistellung nach IFSG ist die Bestätigung, dass aus dem Jahr 2020 keine übertragenen Resturlaubsansprüche mehr bestehen, nachzuweisen. Bei dieser staatlichen Unterstützungsmaßnahme gilt auch hier das Subsidiaritätsprinzip, was konkret die Aufwendung der Resturlaubstage aus dem Jahr 2020 vor einer Leistungsberechtigung sieht. Die Freie Universität als Ihre Arbeitgeberin übernimmt für Sie zudem die Abrechnung der Freistellungstage mit der Senatsverwaltung für Finanzen. Dieser Service wird direkt von Ihrer Personalstelle für Sie erbracht. Eine detaillierte Beschreibung und das entsprechende Antragsformular finden Sie in den Corona-FAQs der FU Berlin.

 3.      Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zum Betriebsurlaub 2021/22 bis 2023/24

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in Zusammenhang mit der Festlegung von Zeiten für den Betriebsurlaub mit seinem Beschluss vom 28. April 2021 für Rechtsklarheit gesorgt und eine stärkere Beteiligung der Personalvertretung angemahnt. Für die Freie Universität Berlin wurde der weitere Rechtsweg noch explizit offengehalten. Vor diesem Hintergrund findet derzeit eine rechtliche Prüfung statt, ob eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit herbeigeführt werden sollte. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bleiben die bisherigen Regelungen unberührt.

17 / 31