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Betriebliches Eingliederungsmanagement

BEM rechtliche Grundlagen

BEM rechtliche Grundlagen

Mit Novellierung des SGB IX zum 01.05.2004 wurde Betriebliches Eingliederungsmanagement eingeführt. Es wurde im § 167 SGB IX unter „Prävention“ verankert.

Das Angebot des BEM richtet sich an alle Beschäftigten (Tarifbeschäftigte, Verbeamtete, Auszubildende, Voll- und Teilzeitbeschäftigte).

BEM

BEM

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein freiwilliges Präventionsangebot für alle Beschäftigten der Freien Universität Berlin. Es unterstützt Beschäftigte nach längerer Krankheit bei der Rückkehr ins Arbeitsleben. Das bedarfsorientierte BEM soll individuell auf die Situation zugeschnitten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unterstützen und helfen. Für ein gelingendes BEM ist es wichtig, dass Beschäftigte ihre Ideen und Vorschläge einbringen.

Es ist das Ziel, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit, Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten im Blick zu haben und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen. Maßnahmen können z.B. sein: technische Veränderungen am Arbeitsplatz, Anschaffungen von Arbeitshilfen, stufenweise Wiedereingliederung, Qualifizierungsmaßnahmen, Veränderung der Arbeitszeit u.v.m.

Sukkulente

Sukkulente

Die Geschäftsstelle für Betriebliches Eingliederungsmanagement (GeBEM) ist im Sinne des BEM die Beauftragte der Freien Universität Berlin. Sie steuert den Prozess von der Kontaktaufnahme bis zur Beendigung und führt in der Regel das Gespräch, begleitet den Prozess und übernimmt das Controlling.

Neben der GeBEM können auf Wunsch auch weitere interne Partner*innen mit einbezogen werden. Das Gespräch kann auch ohne Beteiligung der GeBEM mit einem oder mehreren internen Partner*innen geführt werden, wie z.B.: Vorgesetzte, Betriebsärztlicher Dienst (BÄD), Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Dienststelle Arbeitssicherheit, Frauenbeauftragte, Personalentwicklung, Personalstelle.
Sollte es sinnvoll sein, externe Partner*innen unterstützend mit einzubeziehen, so können nach Zustimmung des oder der betroffenen Beschäftigten Einrichtungen einbezogen werden, wie z.B.: Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungsträger, Integrationsamt, Agentur für Arbeit.