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Kein klassischer Betriebsurlaub zum Jahreswechsel 2022/23

Das Präsidium der Freien Universität Berlin hat aufgrund eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts den Betriebsurlaub für die Jahre 2022/23 und 2023/24 aufgehoben (siehe News vom 09.09.2022). Das Präsidium und der Gesamtpersonalrat (GPR) konnten sich nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen.

News vom 04.10.2022

Der vorgeschlagene neue, kürzere Betriebsurlaub zum Jahreswechsel 2022/23 für den Zeitraum zwischen den Feiertagen (27.12.-30.12.2022) wurde vom GPR abgelehnt. Dies hat für alle Beschäftigten der Freien Universität Berlin folgende Konsequenzen:

1.
Der Dienstbetrieb wird entgegen der betrieblichen Praxis der vergangenen Jahre aufrechterhalten.
2.
Die Beschäftigten haben wie gewohnt in Rücksprache mit ihren Vorgesetzten und unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zum Jahreswechsel die Möglichkeit, Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen.
3.
Sofern eine persönliche Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Freien Universität Berlin dienstlich nicht zwingend notwendig erscheint, können die Beschäftigten im Rahmen der bisherigen Regelungen vom mobilen Arbeiten Gebrauch machen.
4.
Urlaub, der den Beschäftigten ggf. bereits für den ursprünglich vorgesehenen Betriebsurlaub genehmigt wurde, soll auch nunmehr unter Fortführung des Dienstbetriebs ermöglicht werden - sofern dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen und die Beschäftigten an ihrem Urlaubswunsch festhalten.

   

Die Freie Universität Berlin hat ein großes Interesse daran, die Gebäude aufgrund der durch das Land auferlegten Energieeinsparquote zwischen Weihnachten und Neujahr, dort wo es möglich ist, zu schließen. Daher werden alle Beschäftigten eindringlich darum gebeten, gemeinsam mit ihren Vorgesetzten zu prüfen, ob in diesen Tagen, falls Urlaub keine Option ist, Homeoffice ermöglicht werden kann. So können alle Beschäftigten dazu beitragen, dass die Freie Universität Berlin auch im Jahr 2023 weiter handlungsfähig bleibt und insbesondere als Lehr-, Lern und Arbeitsstätte trotz der Krisensituation weitgehend offengehalten werden kann.

 

Zum Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht ist zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Festlegung eines Betriebsurlaubs nicht einseitig durch die Dienststelle erfolgen kann, sondern der vorherigen Mitbestimmung durch die zuständige Personalvertretung bedarf. Diese Rechtsfrage war bislang noch nicht gerichtlich entschieden und wurde zwischen den verschiedenen Interessengruppen kontrovers diskutiert. Nähere Informationen hierzu sind unter folgendem Link zu finden: (https://www.fu-berlin.de/informationen-fuer/beschaeftigte/aktuelles/news/220817-betriebsurlaub/)

Verhandlungen mit dem Gesamtpersonalrat über die Festlegung eines Betriebsurlaubs zum Jahreswechsel 2022/23 verliefen ergebnislos, da die Interessenvertretung von ihrer Forderung nach zusätzlichen Urlaubstagen nicht abweichen wollte. Die Argumentation des GPR, für bereits genommenen Urlaub eine Entschädigung von mehreren Tagen Urlaub zu fordern, überzeugte das Präsidium nicht. Jenseits dieser Positionierung der Hochschulleitung ist die Gewährung von zusätzlichem Urlaub über den bisherigen Anspruch von 30 Tagen hinaus tarifrechtlich nicht möglich. Arbeitgeber, auf die der TV-L Anwendung findet - dazu zählt auch die Freie Universität Berlin - unterliegen der Tarifsperre und können mit den Interessenvertretungen keine solche Dienstvereinbarung abschließen, da der Erholungsurlaub und die Gewährung von Zusatzurlaub im TV-L FU Berlin bereits abschließend geregelt sind.

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