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Gefreiter Hans-Harald Friese

Eine Stunde vor Mitternacht schlugen an der Grenze im Tuchfelstal die Hunde an. Daraufhin begab sich Postenführer Friese mit seinem Posten in Richtung der Laufseilanlage, um nachzusehen, warum die Hunde bellten. Wenig später stießen die beiden Grenzer auf drei andere Grenzsoldaten. Als Friese mit seiner Stablampe einen der Posten anleuchtete, eröffnete dieser das Feuer.

Friese, hans Harald
Bildquelle: Privat Familie

geboren am 16. Januar 1953 in Sommersdorf

angeschossen am 22. Juli 1973, gestorben am 23. Juli 1973

Ort des Geschehens: Tuchfelstal nahe Ilsenburg (Sachsen-Anhalt)

Hans-Harald Friese diente seit 1972 bei den DDR-Grenztruppen. Zuletzt war der Gefreite als Postenführer im Grenzabschnitt Ilsenburg bei der 2. Grenzkompanie des Grenzregiments 20 eingesetzt. In der Nacht des 22. Juli 1973 befand sich Friese mit dem Soldaten K. im Grenzwachdienst. Als eine Stunde vor Mitternacht die Hunde in den Grenzanlagen anschlugen, begab sich das Postenpaar in Richtung der Hunde-Laufseilanlage, um die Ursache des Hundegebells zu überprüfen. Auf dem Weg durch die Dunkelheit gerieten die beiden Soldaten in den benachbarten Grenzabschnitt und trafen auf drei dort eingesetzte Kameraden aus ihrer Einheit. Deren Postenführer R. rief die beiden an und fragte sie nach der Parole. Während der Soldat K. diese nannte, antwortete Postenführer Friese mit den Worten „mach kein Quatsch“ und leuchtete dem anderen Postenführer mit der Stablampe ins Gesicht. Daraufhin gab dieser aus etwa fünf Metern Entfernung einen Feuerstoß aus seiner MPi auf Friese ab. Der brach von mehreren Schüssen in der rechten Brustseite getroffen zusammen.

Der durch drei Kugeln lebensgefährlich Verwundete wurde ins Kreiskrankenhaus Wernigerode gebracht, wo er nach einer nächtlichen Operation am Vormittag des folgenden Tages seinen Verletzungen erlag. In einer Karteikarte der Hauptabteilung I des MfS wurde als Ursache für den Schusswaffengebrauch mit Todesfolge eingetragen: „Keine Übereinstimmung der Parolen zwischen den Grenzposten, Kein Warnschuß, Ungenügende Grenzausbildung“. Dennoch wurde von dem zuständigen Militärstaatsanwalt kein Ermittlungsverfahren gegen den Todesschützen eingeleitet, „da keine strafrechtlichen Handlungen vorliegen und der Posten nicht gegen die bestehenden Befehle verstoßen“ habe. (Recherchen: MP, jos.; Autor: jos.)