Springe direkt zu Inhalt

Regelungen

Hier finden Sie einen Auszug zu Regelungen an der Freien Universität Berlin. Weitere Informationen und Änderungen finden Beschäftigte den PersonalblätternRundschreiben und weiteren Veröffentlichungen der Zentralen Universitätsverwaltung, sowie auf den Seiten des Personalrates Dahlem.

Unter Umständen gelten für Ihre Beschäftigungsgruppe andere/weitere Regelungen.
Bitte beachten Sie hierzu die Seiten des:

Personalrats der studentischen Beschäftigten

sowie die des

Personalrat der ZE Botanischer Garten und Botanisches Museum Berlin

Aktuelle Informationen zur Mitarbeitendenbefragung 2023 und zu den Verhandlungen zur DV Flex finden Sie auf der Webseite zur Zukunft des Arbeitsalltages an der Freien Universität Berlin

Arbeitszeit

 

gleitende Arbeitszeit


Nach der Dienstvereinbarung über die Weiterführung der gleitenden Arbeitszeit vom 29. September 2004 gelten im Bereich Dahlem für die Beschäftigten der Freien Universität Berlin, die durch den Personalrat Dahlem vertreten werden, folgende Regelungen: Die gleitende Arbeitszeit besteht aus der Kernzeit, in der die Beschäftigten grundsätzlich am Arbeitsplatz sein müssen, und der Gleitzeit, in der Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit frei gewählt werden können.

Kernzeit:

Montag bis Donnerstag 9.00 bis 14.30 Uhr
Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

Gleitzeit:

Montag bis Freitag 7.00 bis 19.30 Uhr

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Tarifbeschäftigte ausschließlich der Pausen derzeit für Beschäftigte 39,40 Wochenstunden. Dies entspricht einer täglichen durchschnittlichen Anwesenheitszeit (Arbeitszeit mit Pausen) von 8 Std. 23 Min. Beamte/innen haben eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40,00 Stunden. Dies entspricht einer täglichen durchschnittlichen Anwesenheitszeit (Arbeitszeit mit Pausen) von 8 Std. 30 Min. Für von der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausgenommene Beschäftigte im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst nach besonderem Dienstplan gelten die tariflichen Bestimmungen. Schicht oder Dienstpläne werden mit dem örtlich zuständigen Personalrat vereinbart.

Für Ruhepausen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz:

bei täglicher Arbeitszeit bis 6 Std. keine
bei täglicher Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Std. 30 Minuten
bei täglicher Arbeitszeit von mehr als 9 Std.

45 Minuten

Die detaillierten Regelungen zu Arbeitszeit und Ruhepausen sind im Personalblatt Nr. 10/2004 und Nr.02/2017 veröffentlicht.

Für die Zentraleinrichtung Botanischer Garten und Botanisches Museum gilt eine andere Dienstvereinbarung bezüglich der Arbeitszeit, die Sie auf den Seiten des Personalrat BGBM oder bei der Verwaltungsleitung einsehen können.

Informationen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer folgen.

Überstunden


Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Da beamten-, arbeits- und/oder haushaltsrechtliche Vorschriften zu beachten sind, müssen Überstunden, unter Einbeziehung der Personalvertretung (Mitbestimmungsrecht), durch die jeweils zuständige Personalstelle schriftlich angeordnet werden und dementsprechend rechtzeitig beantragt werden.

In der Dienstvereinbarung über die Gleitende Arbeitszeit finden Sie weitere Informationen zur Mehrarbeit bzw. Überstunden.

 


Aktuelle Informationen rund um das Thema "Zukunft des Arbeitsalltages an der Freien Universität Berlin" (Mitarbeitendenbefragung 2023 und Verhandlungen zur DV Flex) finden Sie hier.

Links zum Thema

Urlaub

 

Die Beschäftigten der Freien Universität Berlin erhalten in jedem Urlaubsjahr (entspricht dem Kalenderjahr) Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Für die Berechnung und Gewährung von Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub gelten die tariflichen und gesetzlichen Regelungen. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).

Der Urlaub beträgt für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt, 30 Arbeitstage für jedes Urlaubsjahr. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Informationen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer folgen.

 

Urlaubsantrag


Den Erholungsurlaub für die Beschäftigten der Fachbereiche, Zentralinstitute, Zentraleinrichtungen und sonstigen Organisationseinheiten genehmigen je nach der Geschäftsverteilung die jeweiligen Fachvorgesetzten oder die Leiterin bzw. der Leiter der Einrichtung. Der Urlaub muss rechtzeitig angemeldet werden und darf erst nach der Genehmigung des Antrags angetreten werden. In Zweifelsfragen entscheidet die zuständige Personalstelle. Urlaubsanträge aus besonderem Anlass (Sonderurlaub) sind über die Fachvorgesetzten und die Fachbereichsverwaltung oder die Büroleitung an die zuständige Personalstelle zu richten. Ergänzend zum regulären Urlaub besteht die Möglichkeit, zusätzliche Freizeit bis zu vier Wochen unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezüge in Anspruch zu nehmen.

 

*** Hinweis: Der Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Er verfällt wird er nicht spätestens bis zum 30. September des Folgejahres genommen (siehe Personalblatt 02/2019 vom 24. Mai 2019).

 

Betriebsurlaub


Als Betriebsurlaub wird die Zeit bezeichnet, in der der Arbeitgeber einheitlich Urlaub für alle oder einen Teil der Mitarbeiter festsetzt.

*** Hinweis: Die Festlegung des Betriebsurlaubs an der Freien Universität Berlin, der an insgesamt fünf Tagen für Ende Dezember 2022 und Anfang Januar 2023 vorgesehen gewesen ist, muss aufgehoben werden. Aufgehoben wird somit das Rundschreiben zum Betriebsurlaub an der Freien Universität Berlin für die Jahreswechsel 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 sowie 2023/2024, veröffentlicht im Personalblatt Nr. 05/2019. Weitere Informationen zur Änderung des geplantem Betriebsurlaubs 2022/2023 finden Sie hier.

Sonderurlaub unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezügen


Soweit keine dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen, ist es an der Freien Universität Berlin möglich, auf Antrag unbezahlten Sonderurlaub von bis zu vier Wochen unter Verrechnung mit den November- bzw. Dezemberbezügen in Anspruch zu nehmen. Die auf den Zeitraum des Sonderurlaubs entfallenen Bezüge werden zunächst im Vorgriff gezahlt, erst mit der Auszahlung der Jahressonderzahlung im November, bzw. Dezember erfolgt die Verrechnung.

Der Sonderurlaub muss für volle Wochen (sieben Tage) in Anspruch genommen werden und gilt für Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, aber nicht für Lehrkräfte. Zusammen mit einer Stellungnahme Ihrer bzw. Ihres Vorgesetzten, können Sie den Sonderurlaub unter Verrechnung mit Dezemberbezügen bei Ihrer Personalstelle beantragen.

Nähere Informationen hierzu sind im FU-Verwaltungsrundschreiben Nr. 09/97 vom 21.11.1997, zuletzt geändert durch FU-Rundschreiben Nr. 06/03 vom 02.06.2003, zu finden, die in der Fachbereichsverwaltung oder Büroleitung einzusehen sind. Für weitere Auskünfte und mögliche arbeitsrechtliche Auswirkungen steht Ihnen die zuständige Personalstelle zur Verfügung.


Links zum Thema

Alternierende Telearbeit und Mobiles Arbeiten

 

Alternierende Telearbeit und Mobiles Arbeiten kann eine Möglichkeit zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sein. Ziel der alternierenden Telearbeit ist es, eine räumlich und zeitlich flexibilisierte Alternative zur bestehenden Form der Arbeitszeitgestaltung anzubieten.

Das Mobile Arbeiten berücksichtigt hingegen kurzfristige Sondersituationen (dienstliche oder besondere familiäre bzw. persönliche Belange). Es wird so die Möglichkeit geschaffen maximal 21 Tage pro Jahr und davon höchstens drei Tage pro Monat im Home Office arbeiten zu können.

Home Office Regelungen (Mobiles Arbeiten) ab dem Sommersemester 2024 (ab dem 1.4.2024 befristet bis zum 30.09.2025):

Beschäftigte können mit Zustimmung des/der Vorgesetzten bis zu 40 % ihrer Arbeitstage am sogenannten „mobilen Arbeiten“, das außerhalb der Dienststelle bzw. der üblichen Arbeitsstätte als Form dienstlicher Tätigkeit verrichtet wird, teilnehmen, soweit dies mit dem Lehrbetrieb vereinbar ist. Die Bezugsgröße für das „mobile Arbeiten“ ist der Monat. Mobiles Arbeiten ist ganztägig oder halbtägig möglich.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Aktuelle Informationen rund um das Thema "Zukunft des Arbeitsalltages an der Freien Universität Berlin" (Mitarbeitendenbefragung 2023 und Verhandlungen zur DV Flex) finden Sie hier.

 



Links zum Thema

Dienstreisen

 

Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte und dienen der Wahrnehmung von Aufgaben, die Bestandteil der Haupttätigkeit an der Freien Universität Berlin sind. Als Dienstreisen dürfen –  unabhängig von einer Kostenerstattung und deren Höhe – nur solche Reisen angeordnet bzw. genehmigt werden, die zur Erledigung eines im Rahmen der Dienstaufgabe wahrzunehmenden Dienstgeschäfts notwendig sind. Wird im Rahmen der Genehmigung festgestellt, dass eine Dienstreise nicht notwendig ist oder dass der Reisezweck nicht der Wahrnehmung von Dienstaufgaben dient, kann u. U., bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen, Sonderurlaub (Sonderurlaubsverordnung, Hochschulurlaubsverordnung) gewährt werden.

   

Jede Dienstreise ist rechtzeitig vor Antritt der Reise mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle zu beantragen. Hierbei ist es unerheblich, ob nach der Dienstreise eine Kostenerstattung beantragt werden soll oder nicht. Die Genehmigung einer Dienstreise ist u.a. Voraussetzung für die Anerkennung eines etwaigen Dienstunfalls und ggf. für die Gewährung von Unfallfürsorge. Reisen, die ohne Genehmigung der Dienstbehörde angetreten werden, erfolgen auf eigene Verantwortung. Ein etwaiger Unfallschutz oder eine Erstattung von Reisekosten ist in solchen Fällen nicht gewährleistet.

 

Für die Genehmigung von Dienstreisen ist aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein strenger Maßstab anzusetzen und es ist zu prüfen, ob das Dienstgeschäft auch auf andere und kostengünstigere Weise zu erledigen ist.

Private Reisen, Urlaubsfahrten und Reisen, die im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit, Bewerbung oder sonstigen Verrichtungen im ausschließlich oder überwiegend persönlichen Interesse stehen, sind keine Dienstreisen im vorstehenden Sinne.

 

Reisekosten können nur erstattet werden, wenn sie von den Dienstreisenden innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der für die Abrechnung zuständigen Stelle beantragt werden; die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise. 

 

Weitere ausführliche Informationen können Sie der Dienstreiserichtlinie entnehmen.

 

Kontakt
Email: ia3@reisekostenstelle.fu-berlin.de 

 


Links zum Thema

Forschungssemester  

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sollen gemäß Berliner Hochschulgesetz (§ 99 Abs. 6 Satz 1 BerlHG) zur Durchführung von Forschungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis in angemessenen Zeitabständen für ein Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Während dieses Forschungssemesters werden die Dienstbezüge weiter gezahlt. Diese Regelung gilt nicht für den wissenschaftlichen Mittelbau.

Die Entscheidung über die Gewährung des Forschungssemesters trifft die Dekanin bzw. der Dekan unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen. Die Gewährung eines Forschungssemesters setzt voraus, dass die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen, die Durchführung der Prüfungen und die Krankenversorgung gewährleistet sind. Weitere Voraussetzungen und Bedingungen zur Bewilligung eines Forschungssemesters entnehmen Sie bitte auch dem FU-Verwaltungsrundschreiben Nr. 01/93 vom 28.01.1993.

Hier finden Sie das Formular zur Beantragung eines Forschungssemesters.

 

 


Links zum Thema

Krankheit und Fernbleiben vom Arbeitsplatz

 

Wer infolge einer Erkrankung oder auf Grund eines Unfalls nicht am Arbeitsplatz erscheinen bzw. ihre/seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, muss vor Beginn der Kernarbeitszeit unverzüglich die Büroleitung oder, falls nicht vorhanden, die Fachvorgesetzte bzw. den Fachvorgesetzten informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage – zu den Kalendertagen zählen auch Sonn- und Feiertage –, müssen Beschäftigte den genannten Stellen spätestens am darauf folgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest, das die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, vorlegen. Die Atteste werden an die zuständige Personalstelle weitergeleitet. Sofern Sie die ärztlichen Atteste nicht ihrer Beschäftigungsstelle übersenden möchten, können Sie diese auch unmittelbar an die Personalstelle schicken. 

In diesem Fall müssen Sie gleichzeitig Ihre Beschäftigungsstelle telefonisch über Ihre Arbeits- oder Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.

Die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss lückenlos durch ärztliche Atteste belegt werden. Das gilt auch dann, wenn die gesetzlichen oder tariflichen Entgeltfortzahlungsfristen bereits abgelaufen sind.

Bitte beachten Sie: Dienstkräfte dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, muss die Zustimmung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, ggf. auch telefonisch eingeholt werden. Wer selbst nicht in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, muss eine dritte Person damit beauftragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben entfällt nicht nur der Anspruch auf Bezüge – es kann zusätzlich arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen für die Betreffende bzw. den Betreffenden haben.

 

Krank im Urlaub


Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs wird nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sofern die Erkrankung unverzüglich, d. h. am Tage der Erkrankung, gemeldet wird. Um den Erholungsurlaub um diese Tage zu verlängern, ist die vorherige Genehmigung der/des Vorgesetzten erforderlich.

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden eines Dritten muss umgehend die zuständige Personalstelle benachrichtigt werden, damit diese ggf. Schadenersatz geltend machen kann.

 

Erkrankte Kinder


Aus Anlass der Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht gemäß § 45 SGB V ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts sowie ein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse für 10 Arbeitstage je Kind im Kalenderjahr, höchstens jedoch 25 Arbeitstage. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen je Kind im Kalenderjahr, höchstens jedoch 50 Arbeitstage. Beamtinnen und Beamte können Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung beantragen. Auskünfte hierzu erteilt die Fachbereichsverwaltung, die Büroleitung oder Ihre zuständige Personalstelle.

 

Pflegezeit


Auf Grund des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besteht die Möglichkeit, sich von der Arbeit vollständig oder teilweise unbezahlt freistellen zu lassen, wenn eine pflegebedürftige Person in der Familie in häuslicher Umgebung betreut werden soll.

Ausführliche Informationen erhalten Sie in dem Merkblatt zu dem Personalblatt 04/2015 vom 20.7.2015 oder hier

 

 




Links zum Thema

Nebentätigkeiten

Sofern Sie als Beschäftigte bzw. Beschäftigter eine entgeltliche Nebentätigkeit übernehmen möchten, ist diese anzeigepflichtig. Für Beamtinnen und Beamte gilt überdies eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten; in jedem Fall sind alle Nebentätigkeiten vor deren Aufnahme anzuzeigen. Wenn die Sie Aufnahme einer Nebentätigkeit planen beachten Sie zudem bitte bei Ihrer zeitlichen Planung, dass die Genehmigung vor Aufnahme der Nebentätigkeit von der Personalstelle bewilligt oder bestätigt werden muss. Eine Nebentätigkeit schließt die Genehmigung einer Dienstreise aus. Für die Beantragung einer Nebentätigkeit verwenden Sie bitte das Formular.


Den Antrag auf Übernahme einer anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit leiten Sie bitte über ihre Beschäftigungsstelle (und ggf. das Dekanat) an die Personalstelle. Eine Genehmigung ist nicht möglich, wenn dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Die Meldepflicht gilt ebenfalls für die Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung, Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner ist auch in diesem Fall die Personalstelle.

 


 

Links zum Thema