Interessengemeinschaft behinderter Studierender an der Freien Universität Berlin


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Kindergeld

 

 

 

Kindergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres

Ausnahmsweise wird Kindergeld auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn Du aufgrund Deiner Behinderung Deinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kannst, § 33 Absatz 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Studentenwerk Oldenburg stellte hierzu nähere Informationen zusammen, unter welchen Voraussetzungen behinderte Studierende, die die für das Kindergeld übliche Altersgrenze bereits überschritten haben, dennoch einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen können.

Grundsätzlich stellen Deine Eltern oder ein Elternteil den Antrag. Es ist aber auch möglich, dass Du Dich von Deinen Eltern oder einem Elternteil diesbezüglich bevollmächtigen lässt. Auch kannst Du den Antrag dann selbst stellen, wenn Deine Eltern bereits verstorben sind oder einen unbekannten Aufenthalt haben, § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), oder Dir, mangels Bereitschaft oder auf Grund eigener finanzieller Bedürftigkeit, keinen Unterhalt bezahlen können (sogenannte "Abzweigung" nach § 74 EStG).

 

 

Kindergeld im Ausland

Kindergeld wird nach Auskunft der Kindergeldkasse (der Arbeitsagentur Berlin) bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland weiter gezahlt. Eine Bescheinigung der Hochschule ist als Nachweis erforderlich.

 

 

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