Interessengemeinschaft behinderter Studierender an der Freien Universität Berlin


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Integrationshilfen und Eingliederungshilfe

 

 

 

Geförderter Personenkreis

Ab 01. Januar 2001 können behinderte Studierende der staatlichen Berliner Hochschulen studienrelevante Hilfen (Integrationshilfen) nach § 9 Absatz 2 Berliner Hochschulgesetz - BerlHG - beim Berliner Studentenwerk beantragen.

Diese Regelung umfasst den gesamten Personenkreis der behinderten und chronisch kranken Studierenden. Maßgeblich sind für diesen Hilfeanspruch weder Alter, Einkommen der Eltern, berufliche Perspektive, Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltstitel. Es kommt nur darauf an, dass Du tatsächlich und erfolgreich an Studium teilnimmst (Leistungsnachweise). Die Förderung tritt auch bei vorgeschriebenen Praktika (siehe die Studien- und Prüfungsordnung) und einem Promotionsstudium ein.

Wer eine berufsvorbereitende Tätigkeit (Referendariat für Pädagogen oder Juristen) ausübt, erhält diese Integrationshilfe nicht.

 

 

Zuständigkeit

Die betreffenden Hochschulen übertrugen die Beratung und Bearbeitung dieser Anträge dem Studentenwerk Berlin. Deren Mitarbeiterinnen in den drei Beratungsstellen für behinderte Studierende sind zuständig für diese Aufgaben.

Studierende der FU wenden sich mit ihren Fragen und Anträgen an die Behindertenberatung des Studentenwerks an der FU in Berlin Dahlem.

Studierende der anderen Berliner Hochschulen wenden sich an eine der drei Beratungsstellen für behinderte Studierende beim Berliner Studentenwerk.

 

 

Vergaberichtlinien

Die Vergabe der Hilfen erfolgt nach den Integrationshilfe-Richtlinien. Diese kannst Du Dir als pdf-datei herunterladen oder online betrachten.

Integrationshilfe Richtlinien vom 07.02.2013 - Erstantrag (doc-datei)

Weitere Anträge und Formulare zu den Integrationshilfen wie beispielsweise der Folgeantrag, die Liste der erforderlichen Unterlagen oder das Auszahlungsformular stellt das Berliner Studentenwerk zum Download - Integratiolnshilfeformulare (Nr. E 31 ff.) bereit.

 

 

Beispiele für Integrationshilfen

 

 

Widerspruch, Klage und vorläufiger Rechtsschutz

Wer mit einem Bescheid vom Studentenwerk nicht einverstanden ist, muss innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Danach ist für eine Klage das Verwaltungsgericht zuständig. In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jeder kann sich hier selbst verteidigen oder eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. In den nächsten Instanzen besteht Anwaltszwang. Genaueres regelt § 67 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Wer wenig Geld hat und einen Anwalt braucht, der kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen (Antrag beim Amtsgericht des Wohnbezirks stellen oder beim Anwalt). Gerichtskosten fallen nicht an. Desweiteren kann beim Prozessgericht ein Antrag auf Prozesskostenbeihilfe gestellt werden.

Duldet die Sache keinen Aufschub, sollte vorläufiger Rechtsschutz beim Prozessgericht beantragt werden (Antrag auf einstweilige Anordnung / Verfügung).

Literatur

 

 

Eingliederungshilfe

Sofern Du an einer nicht-staatlichen Berliner Hochschule (Kirchliche - und Privathochschulen) immatrikuliert bist, musst Du diese Hilfen weiterhin als Eingliederungshilfe nach den §§ 63 ff. SGB XII beim örtlichen Sozialamt beantragen. Das Gleiche gilt für die Beantragung von nicht-studienbezogenen Hilfen (Hilfe zum Lebensunterhalt).

Wer in Berlin wohnt, jedoch nicht an einer Berliner Hochschule studiert (beispielsweise in Potsdam/Brandenburg), muss die örtlichen Sozialämter aufsuchen und dort die erforderlichen Anträge stellen.

Behinderte Studierende in den übrigen Bundesländern beantragen ihre Hilfen wie gehabt bei ihren zuständigen Sozialbehörden.

 

 

 

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