Interessengemeinschaft behinderter Studierender an der Freien Universität Berlin


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BAföG

 

Mit der 18. BAföG-Novelle ist diese Studienfinanzierung auf dem absteigenden Ast gelandet. Für behinderte Studierende hält das BAföG (noch) ein paar besondere Regelungen bereit.

 

 

Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Grund- und Hauptstudium

Wer das Grund- oder Hauptstudium infolge einer Behinderung nicht in der vorgegebenen Zeit absolvieren kann, erhält auf Antrag beim BAföG-Amt für eine angemessene Zeit eine zusätzliche Förderung. In der Regel sind das ein oder zwei Semester. Der Antrag (auf Verschiebung des Leistungsnachweises) muß sorgfältig begründet werden.

Wer diesen Antrag erst in der Endphase seines Studiums stellt, kann die Verzögerungsgründe, die im Grundstudium auftraten, nicht mehr geltend machen!

Voraussetzung für die Zusatzförderung ist, dass noch Leistungsnachweise zu erbringen sind. Wer alle notwendigen Scheine, Klausuren oder Praktika erledigt hat und sich nun "in Ruhe" auf sein Examen vorbereiten will, erhält dafür keine Förderung.

Im BAföG sind chronische oder psychische Erkrankungen (Allergien, Mukoviszidose oder Phobien) nicht speziell genannt. Das Gesetz spricht nur von einer Behinderung als Voraussetzng für eine zusätzliche Förderung. Niemand sollte sich aber davon verwirren lassen und trotzdem seinen Antrag stellen.

Beispiele für Verzögerungen

 

Tipp

Verwende bei der Formulierung deines Antrags so wenig wie möglich medizinische Fachausdrücke. Beschreibe deine Beeinträchtigungen beispielhaft, so dass es für einen Laien verständlich ist. Mediziner arbeiten nur sehr selten als Sachbearbeiter im BAföG-Amt.

 

BAföG-Amt im Studentenwerk Berlin
Behrenstraße 40 / 41
10117 Berlin (-Mitte)

Telefon: 030 / 939 39 - 70
Telefax: 030 / 939 39 - 60 02

E-Mail: info@studentenwerk-berlin.de

Liste der SachberarbeiterInnen im BAföG-Amt mit Telefondurchwahl und E-Mail

Amt für Ausbildungsförderung im Studentenwerk Berlin (www.studentenwerk-berlin.de/bafoeg/)

 

Rückzahlung der Zusatzförderung für Grund- und Hauptstudium

Seit dem Wintersemester 1990/91 wird die vorgenannte Zusatzförderung als voller Zuschuss gezahlt und muss nicht erstattet werden.

Wer jedoch vor 1990 (ab 31. 12. 1983) diese zusätzliche Förderung als Darlehen erhielt, hat zwei Voraussetzungen zu erfüllen, um von der Rückzahlung befreit zu werden: Einen erfolgreichen Studienabschluss und die rechtzeitige Antragstellung auf Erlass dieser Leistungen. Der Antrag ist innerhalb (!) eines Monats nach Erhalt des BAföG-Rückzahlungsbescheides beim Bundesverwaltungsamt zu stellen.

Bei geringem Einkommen kannst du dich von der Rückzahlungsverpflichtung freistellen lassen (lies dazu weiter im nächsten Abschnitt).

 

 

Einkommensgrenzen und Freistellung

Wer weniger als 1.070 Euro monatliches Einkommen (und Vermögen) hat, kann sich nach § 18a BAföG von der Rückzahlung freistellen lassen. Zusätzlich kannst du einen Antrag auf behinderungsbedingten Aufwendungsersatz stellen. Die Pauschbeträge für die einzelnen Behinderungsgrade sind in § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Der Einkommensbegriff im BAföG ist eingeschränkt. So wird das Pflegegeld nicht als Einkommen gewertet, weil es sich dabei um eine zweckbestimmte Leistung handelt. Dagegen gilt der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente als Einkommen, da diese eine Lohnersatzleistung ist.

BAföG verjährt nach 20 Jahren, bei Freistellungen erst nach 30 Jahren.

 

 

Widerspruch, Klage und vorläufiger Rechtsschutz

Wer mit einem Bescheid des BAföG-Amts nicht einverstanden ist, muss innerhalb (!) eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Danach ist für eine Klage das Verwaltungsgericht zuständig. In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jeder kann sich hier selbst verteidigen oder eine Person seines Vertrauens hinzuziehen . In den nächsten Instanzen besteht Anwaltszwang. Genaueres regelt § 67 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Wer wenig Geld hat und einen Anwalt braucht, der kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen (Antrag beim Amtsgericht des Wohnbezirks stellen oder beim Anwalt). Gerichtskosten fallen nicht an. Desweiteren kann beim Prozessgericht ein Antrag auf Prozesskostenbeihilfe gestellt werden.

Duldet die Sache keinen Aufschub, sollte vorläufiger Rechtsschutz beim Prozessgericht beantragt werden (Antrag auf einstweilige Anordnung / Verfügung).

 

Literatur

 

 

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