Seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 1. Mai 1999 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die im Artikel 3 des EG-Vertrags als Querschnittsaufgabe für alle Politikfelder geforderte Chancengleichheit für Frauen und Männer umzusetzen. Dazu gehört auch das Prinzip des Gender Mainstreaming, d.h. es sollen auf allen Ebenen die Auswirkungen von politischen und administrativen Maßnahmen auf Frauen und Männer von vornherein berücksichtigt werden. In der Hochschule bietet sich dafür ein wichtiges Anwendungsfeld, da Frauen im Bereich der Wissenschaft noch immer stark unterrepräsentiert sind und es u.a. auch die Aufgabe von Wissenschaft und Forschung ist, die Ursachen dieser Situation und die möglichen Veränderungsstrategien zu erforschen und zu reflektieren.
Ausdrücklich wird zu den Aufgaben und Zielen der Europäischen Gemeinschaft gezählt, Hindernisse für gleiche Partizipation zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern (Artikel 2 und 3 EGV, Art. 3 Abs. 2 GG). Weiter besteht durch Art. 13 des EG-Vertrags (EGV) und die hierzu erlassenen Richtlinien ein klares Antidiskriminierungsverbot, das in Deutschland seit 1980 für das Merkmal Geschlecht und seit August 2006 für einen erweiterten Kreis von Diskriminierungsmerkmalen in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umgesetzt ist. Art. 141 EGV stellt auch positive Maßnahmen (Frauenförderung) auf eine solide rechtliche Grundlage, die im Berliner Landesrecht durch das Landesgleichstellungsgesetz und das Berliner Hochschulgesetz konkretisiert werden. Die europäische Rechtsgrundlage hat dabei u.a. Maßnahmen zum Abbau der Segregation des Arbeitsmarktes ausdrücklich im Blick. § 59 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) regelt schließlich die Aufgaben und wesentliche Aspekte der Rechtsstellung und der Kompetenzen der Frauenbeauftragten an Berliner Hochschulen. Das Landesgleichstellungsgesetz stellt wichtige Regeln vor allem für die Personalauswahl entsprechend den in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern auf, was auch für alle in der Universität zu besetzenden Berufspositionen gilt. An der FU sind darüber hinaus die verbindlichen Regeln und Maßnahmen detailliert in Frauenförderrichtlinien geregelt.
Jedoch sind selbst die Regelungen, die lediglich Verfahrensgerechtigkeit herstellen sollen, im Einzelfall bisweilen noch umstritten. Zudem bieten auch die formalsten Normen noch Interpretationsspielräume, d.h. es wird für die Frauenbeauftragte immer wieder notwendig, ihren verbindlichen Gehalt herauszuarbeiten, ihn mit Argumenten stets aufs Neue zu legitimieren und für seine Anwendung im konkreten Fall zu werben. Das Spannungsfeld zwischen Frauenförderung und Gleichstellung im Einzelfall und dem generellen Ziel einer diskriminierungsfreien, geschlechtergerechten Gesellschaft unterliegt in seiner je konkreten Ausprägung unterschiedlichen Interessen, entsprechend konfliktreich kann die Alltagsarbeit sein. Dabei ist viel darüber zu lernen, wie viele konfligierende Eingriffe und Einflüsse zahlreicher Ebenen auf die Entscheidungsgremien einwirken (können). Kurzum Frauenbeauftragte dürfen in Ausübung ihres Amtes eine breite Palette von Erfahrungen machen, ihre Handhaben zur Gewährleistung von Frauenförderung sind dagegen eher bescheiden; die Gefahr als Spielverderberin zu gelten und sich zwischen alle Stühle zu setzen, ist groß. Aber es geht nicht um die Erzeugung von Harmonie, sondern um ein sachliches Querschnittanliegen, das ohne die Beauftragte und ihre gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse oftmals auf der Strecke bleiben würde.
In der Diskussion über die verbindlichen Maßnahmen, die eine Verfahrensgerechtigkeit herstellen sollen, gibt es im Einzelfall aber durchaus Interpretationsbedarf und auch Interessenkonflikte. Antworten auf die Frage, wie eine geschlechtergerechte, faire und wissenschaftlich tragfähige Entwicklung zu befördern ist, werden dabei immer von Neuem und im gemeinsamen Bemühen auszuhandeln zu sein. Das Nachdenken über neue Bedingungen, Chancen und Risiken eines "Fairplay" wird zu den Aufgaben einer nächsten Periode der Arbeit der dezentralen Frauenbeauftragten gehören.