7./8. Februar 1807
Der zusammen mit Rußland weitergeführte Krieg führt in der Schlacht von Preußisch-Eylau zu einem unentschiedenen Ergebnis.

14. Juni 1807
Der Krieg endet mit der Niederlage der preußisch-russischen Truppen in der Schlacht von Friedland.

9. Juli 1807
Im Frieden zu Tilsit verständigen sich Frankreich und Rußland, Preußen ist zu einem Verhandlungsobjekt degradiert, dessen Existenz auf dem Spiel steht. Unter demütigenden Bedingungen muß es den Verlust aller westelbischen Gebiete einschließlich Magdeburgs und aller Erwerbungen der zweiten und dritten Polnischen Teilungen mit dem Netzedistrikt hinnehmen. Preußen hat damit mehr als die Hälfte seines Territoriums verloren und ist auf die Kernprovinzen Brandenburg, Pommern, Preußen und Schlesien zurückgeworfen, bei noch 5,2 Mio. Einwohnern.

12. Juli 1807
Der Abzug der französischen Truppen wird von Kontributionszahlungen abhängig gemacht (Konvention von Königsberg), die im Vertrag zu Paris (8. September 1808) auf 140 Mio. (später 120 Mio.) Francs festgelegt werden. Die Festungen Stettin, Küstrin und Glogau bleiben französisches Faustpfand, das preußische Heer wird auf 42000 Mann begrenzt.

14. Juli 1807
Einrichtung der Kombinierten Immediatkommission. Zu den Mitgliedern gehörten Stägemann, Schön, Klewitz, Niebuhr und Altenstein.

4. Oktober 1807
Stein wird auf Empfehlung Napoleons als Nachfolger Hardenbergs zum leitenden Minister mit umfassenden Vollmachten ernannt. 1806 hatte er aus Protest gegen die Beibehaltung der Kabinettsregierung das Amt des Außenministers abgelehnt und war im Januar 1807 vom König entlassen worden.

9. Oktober 1807
Im Oktoberedikt wird die Agrarreform (Bauernbefreiung) mit der entschädigungslosen Abschaffung der Gutsuntertänigkeit der Bauern eingeleitet. Die Bauern mit besserem Besitzrecht werden sofort, die mit schlechterem am 11. November 1810 persönlich frei, die Dienst- und Abgabeverpflichtungen an den Gutsherrn bleiben noch bestehen. Zugleich wird mit der Aufhebung der ständischen Berufsschranken der freie Kauf und Verkauf von Grundstücken gestattet.