Reformen
und Befreiungskriege 1786-1815
Das Jahr 1807
7./8.
Februar 1807
Der zusammen mit Rußland weitergeführte Krieg führt in
der Schlacht von Preußisch-Eylau zu einem unentschiedenen Ergebnis.
14.
Juni 1807
Der Krieg endet mit der Niederlage der preußisch-russischen Truppen
in der Schlacht von Friedland.
9.
Juli 1807
Im Frieden zu Tilsit verständigen sich Frankreich und Rußland,
Preußen ist zu einem Verhandlungsobjekt degradiert, dessen Existenz
auf dem Spiel steht. Unter demütigenden Bedingungen muß es
den Verlust aller westelbischen Gebiete einschließlich Magdeburgs
und aller Erwerbungen der zweiten und dritten Polnischen Teilungen mit
dem Netzedistrikt hinnehmen. Preußen hat damit mehr als die Hälfte
seines Territoriums verloren und ist auf die Kernprovinzen Brandenburg,
Pommern, Preußen und Schlesien zurückgeworfen, bei noch 5,2
Mio. Einwohnern.
12.
Juli 1807
Der Abzug der französischen Truppen wird von Kontributionszahlungen
abhängig gemacht (Konvention von Königsberg), die im Vertrag
zu Paris (8. September 1808) auf 140 Mio. (später 120 Mio.) Francs
festgelegt werden. Die Festungen Stettin, Küstrin und Glogau bleiben
französisches Faustpfand, das preußische Heer wird auf 42000
Mann begrenzt.
14.
Juli 1807
Einrichtung der Kombinierten Immediatkommission. Zu den Mitgliedern gehörten
Stägemann, Schön, Klewitz,
Niebuhr und Altenstein.
4.
Oktober 1807
Stein wird auf Empfehlung Napoleons als Nachfolger Hardenbergs zum leitenden
Minister mit umfassenden Vollmachten ernannt. 1806 hatte er aus Protest
gegen die Beibehaltung der Kabinettsregierung das Amt des Außenministers
abgelehnt und war im Januar 1807 vom König entlassen worden.
9.
Oktober 1807
Im Oktoberedikt wird die Agrarreform (Bauernbefreiung) mit der entschädigungslosen
Abschaffung der Gutsuntertänigkeit der Bauern eingeleitet. Die Bauern
mit besserem Besitzrecht werden sofort, die mit schlechterem am 11. November
1810 persönlich frei, die Dienst- und Abgabeverpflichtungen an den
Gutsherrn bleiben noch bestehen. Zugleich wird mit der Aufhebung der ständischen
Berufsschranken der freie Kauf und Verkauf von Grundstücken gestattet.
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