|
Friderizianisches
Preußen 1740-1786
Friede von Hubertusburg (15. Februar 1763)
Vorgeschichte
Mit dem Tode der Zarin Elisabeth (5.1.1762) zerbrach die Koalition von
1756/57. Ihr Nachfolger, Peter III. (gestürzt 9.7.1762) schloss mit
Friedrich II am 5. Mai 1762 einen Frieden unter Verzicht auf jeden Erwerb,
am 19. Juni sogar ein Bündnis, das Katharina II. jedoch nicht bestätigte.
Schweden schied kurze Zeit später gleichfalls aus der antipreußischen
Front aus. Auf die Erneuerung des englischen Bündnisses verzichtete
Friedrich. Nach dem Ausscheiden Rußlands war an eine Niederwerfung
Preußens nicht mehr zu denken. Auch im eigenen Interesse musste
Österreich die baldige Beendigung des Krieges wünschen, da bereits
einzelne Reichsstände nicht mehr zum Kaiser hielten. England und
Frankreich hatten durch die Friedensschlüsse von Fontainebleau am
3. November 1762 und zu Paris am 10. Februar 1763 ihre Kämpfe beendet.
Da Maria Theresia und Kaunitz Vermittlungsangebote von dieser Seite ablehnten,
übernahm Sachsen diese Aufgabe. Auf der Grundlage des status quo
ante wurde der Frieden geschlossen. Preußen blieb im Besitz Schlesiens,
es war endgültig in die Reihe der Großmächte eingerückt.
Partner
und Unterzeichner
Preußen und Österreich (Hertzberg und Collenbach)
Sprache
Französisch.
Zweck,
Ziel, Absicht
Beendigung des 3. Schlesischen Krieges. Dem Frieden ging, unter Vermittlung
Sachsens am 24. November 1762 ein Waffenstillstand zwischen beiden Mächten
voraus, am 30. Dezember 1762 begannen die Friedensverhandlungen. Die Friedenspräliminarien
von Breslau und die Friedensschlüsse von Berlin und Dresden wurden
erneut bestätigt.
Inhalt
(21 Artikel, 2 Geheimartikel)
Art. 1: Beide Vertragespartner bekunden ihre Friedensabsichten
Art. 2: Ewiges Vergessen des Vorgefallenen und Amnestie.
Art. 3: beide Mächte verzichten auf alle gegenseitigen Gebietsansprüche.
Die Kaiserin insbesondere auf die in den Präliminarien von Breslau
und im Frieden von Berlin an Preußen abgetretenen österreichischen
Provinzen (Schlesien und die Grafschaft Glatz).
Art. 4-11: Bestimmungen über Beendigung der Feindseligkeiten, Rückgabe
von Gefangenen, Räumung von Territorien und Festungen binnen 21 Tagen,
Rückgabe von Archiven, Freiheit von Abzugssteuern für Auswanderer
aus der Grafschaft Glatz.
Art. 12: Erneuerung und Bestätigung der Friedenspräliminarien
von Breslau vom 11. Juni 1742 und des Definitivvertrages desselben Friedens
zu Berlin vom 28. Juli 1742, der Grenzfestlegungen des Jahres 1742 und
des Friedensvertrages von Dresden vom 25. Dezember 1745.
Art. 13: Meistbegünstigungsklausel im Handelsverkehr zwischen beiden
Ländern.
Art. 14: Der König von Preußen wird in Schlesien die katholische
Religion gemäß den Präliminarien von Breslau und dem Berliner
Frieden von 1742 aufrechterhalten.
Art. 15: Abmachungen finanzieller art, Erneuerung des Artikels 9 und des
Separatartikels des Friedens von Berlin.
Art. 16: Gegenseitige Garantie der beiden Staaten.
Art. 17: Der König von Polen und Kurfürst von Sachsen ist in
diesen Frieden mit eingeschlossen.
Art. 18: Erneuerung der Konvention von 1741 zwischen Preußen und
dem Kurfürsten von der Pfalz bezüglich der Nachfolge in Jülich
und Berg.
Art. 19: Einschluss des ganzen Deutschen Reiches in die Stipulationen
der Artikel 2, 4 bis 7 dieses Friedensschlusses. Bestätigung des
Westfälischen Friedens und allen anderen Konstitutionen des Reiches.
Art. 20: Einschluss aller Verbündeten und befreundeten Staaten in
diesen Friedensschluss.
Art. 21: Ratifikation.
Geheimartikel: Der König von Preußen verspricht als Kurfürst
von Brandenburg bei der Kaiserwahl seine Stimme dem Erzherzog Joseph (Kaiser
Joseph II.) und einem jüngeren Erzherzog, der sich mit einer Prinzessin
von Modena vermählen soll, seine reichsständische Einwilligung
zur nachfolge in dem Reichslehen Modena zu geben.
|
|